Anfrage: Kinderspielplätze bei Wohngebäuden 7. Mai 201912. Mai 2019 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Bornemann, lieber Bernd, in den vergangenen Jahren wurden im Stadtgebiet zahlreiche Mehrfamilienhäuser errichtet. Ob aufgrund der Gebäudegrößen damit auch die Anlage von Spielplätzen verbunden war, ist uns nicht bekannt. Da die Niedersächsische Bauordnung jedoch im Grundsatz die Anlage von Kinderspielplätzen bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen verlangt, möchten wir gerne Auskunft darüber, ob und wo es aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung zur Anlage von Spielplätzen gekommen ist und warum ggfs. auch nicht. Wir bitte deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: Wieviele Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen sind von 2012 bis heute in der Stadt errichtet worden? Wieviele Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen befinden sich derzeit im Bau oder haben eine Baugenehmigung erhalten? Wurden gemäß § 9 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung Spielplätze angelegt? Wenn nicht, aus welchen Gründen (Art und Lage) war dies jeweils nicht erforderlich? Wie definiert die Verwaltung die „unmittelbare Nähe“ eines Spielplatzes? Niedersächsische Bauordnung § 9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze (3) 1 Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen. 2 Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3 Bei einem bestehenden Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen kann die Herstellung eines Spielplatzes für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren verlangt werden. Mit freundlichen Grüßen Bernd Renken Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen im Emder Rat Folge uns ...