Stellungnahme – Conrebbersweg-West Stellungnahme zur 67. Flächennutzungsplanänderung

Conrebbersweg-West von der Fußgängerbrücke aus fotografiert

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehmen wir Stellung zur beabsichtigten 67. Flächennutzungsplanänderung (Conrebbersweg-West).

Zunächst einmal werten wir positiv, dass einige Maßnahmen umgesetzt wurden, die wir in unserer Stellungnahme vorgeschlagen hatten für den Fall, dass sich die Planung als erforderlich erweisen sollte und die naturschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. So ist bspw. nunmehr kein ebenerdiger Bahnübergang geplant, der nur zu einem permanenten Verkehrschaos geführt hätte. Auch wurde die von uns angesprochene notwendige Versorgung mit Schule und Kindertagesstätte in die Planung aufgenommen und es wird zumindest durch eine kleine Grünfläche im Zentrum des Plangebiets zu einem gewissen Grad der Naherholung Rechnung getragen, um nur einige Punkte zu nennen. Hierdurch ist die Planung zumindest städtebaulich verträglicher geworden.

Das grundsätzliche Problem, bleibt jedoch weiterhin unbeachtet. Aus unserer Sicht ist nach wie vor die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben, sodass die Zerstörung einer aus naturschutzfachlichen Sicht so herausragend bedeutsamer Fläche nicht gerechtfertigt ist. Hierauf und auf weitere bestehende Planungsmängel weisen wir nachfolgend hin.

 

I. Auslegungszeitraum

Die Stadtverwaltung hat mehr als ein Jahr gebraucht, um sich mit allen Einwendungen auseinanderzusetzen und die Planung zu überarbeiten. Hieran zeigt sich die aus-gesprochene Komplexität des Vorhabens. Während die Stadtverwaltung mit ihren Spezialist*innen mehr als ein Jahr für die Be- und Überarbeitung benötigt, verlangen Sie von den Bürger*innen und Verbänden sich innerhalb eines Monats mit der Planung auseinander-zusetzen und sich hierzu zu äußern. Von der Möglichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB für eine angemessene längere Frist auszulegen haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Bei komplexen Vorhaben – wie der vorliegenden Planung – mit einer Vielzahl ausgelegter Unterlagen, deren Einsicht und Verarbeitung innerhalb der Mindestfrist für Private auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, sind die Voraussetzungen für eine längere Auslegung erfüllt.[1] Die längere Auslegung ist auch nicht optional sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend geboten.

Eine Sichtung und Prüfung der ausgelegten Unterlagen in der gebotenen Tiefe ist innerhalb der Mindestfrist nicht möglich. Hierdurch wird den Bürger*innen und Verbänden eine Beteiligung erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Eine auf Antrag gewährte Fristverlängerung kann diesen Umstand auch nicht heilen, da die Bürger*innen nicht davon ausgehen können, dass eine solche gewährt wird oder nicht auch gezielt diejenigen nach Ende der Auslegungsfrist eingegangenen Einwendungen, die problematisch sein könnten, wegen „Verfristung“ außen vorgelassen werden. Jedenfalls drängt die Minimalfrist zu einer nur oberflächlichen Prüfung.

Es ist sehr schade, dass die Stadtverwaltung sich – wieder einmal – zu einem solchen Vorgehen entschieden hat, anstatt die auch gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für eine bürger*innenfreundlichere Beteiligung zu nutzen.

 

II. städtebauliche Erforderlichkeit

Die Planungen sind städtebaulich nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Der die Planungen stützende Wohnbaubedarf existiert nicht und schon gar nicht in der von Ihnen angenommenen Größenordnung.

Da sich die Planbegründung an vielen Stellen in blumigen Umschreibungen hinsichtlich des Wohnraumbedarfs verliert und leider oftmals eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Fakten- und Datenlage zum Wohnraumbedarf vermissen lässt, wird diese nachfolgend kurz dargestellt (1.). Nur ergänzend wird auf die bereits überholten Angaben aus dem Stadtentwicklungskonzept und der GEWOS Studie 2014 eingegangen (2.), da leider auf diese veralteten Daten in der Planbegründung zurückgegriffen wird – und das, ohne die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der Sachlage einzubeziehen. Des Weiteren wird auf die für die Berechnung der erforderlichen Fläche erhebliche Wohnbedarfsstruktur eingegangen (3.) und ein Zwischenfazit zur planungsrechtlichen Erforderlichkeit gezogen (4.).

 

1. absoluter Wohnraumbedarf

Das Soziale Wohnraumversorgungs- und entwicklungskonzept der GEWOS GmbH kommt hinsichtlich des Wohnbaubedarfs zu folgenden Ergebnissen.

Im Segment der EFH sinken bis 2035 sowohl die Nachfrage (um 200 Wohneinheiten) als auch das Angebot (um 500 Wohneinheiten). Letzteres resultiert aus erforderlichen Abrissen oder sonstigen Abgängigkeiten. Hieraus resultiert ein Ersatzbedarf von 300 Wohneinheiten. Im Jahr 2035 werden laut dem Gutachten also 200 EFH weniger benötigt als 2017 vorhanden waren. Hinsichtlich des MFH-Segmentes kommt es tatsächlich laut der Studie zu einer erhöhten Nachfrage bei gleichzeitig sinkendem Angebot. Hierdurch entsteht ein Bedarf von 600 Wohneinheiten bei einem Angebotsrückgang von 400 Wohneinheiten; also auch hier schwerpunktmäßig ein Ersatzbedarf.

Nach hartnäckigem Bohren seitens der Bevölkerung, wird der fehlende zusätzliche Bedarf inzwischen auch von der Stadt eingeräumt. In der STU-Sitzung vom 09.05.2019 hat Herr Docter auf Nachfrage der Fraktion von BÜNDNIS‘90/DIE GRÜNEN eingeräumt, dass laut der GEWOS-Studie im Jahr 2035 in absoluten Zahlen genauso viele Wohneinheiten benötigt werden wie 2017 vorhanden waren, wenngleich der Bedarf an Wohnbauformen anders strukturiert sein wird (mehr Mehrfamilienhäuser und weniger Einfamilienhäuser).

Die GEWOS-Studie berücksichtigt bereits die erforderliche Fluktuationsreserve, sie beruht allerdings auf den Daten aus 2017. Die seither angestoßenen Bauleitplanverfahren und tatsächlich realisierten Bauvorhaben, müssten von dem prognostizierten Bedarf noch abgezogen werden, wie Ihr Gutachter selbst eingeräumt hat. Dies geschieht in den Planunterlagen allerdings nicht.

Eine auf Anfrage von BÜNDNIS‘90/DIE GRÜNEN erteilte Auskunft der Stadt Emden hat ergeben, dass durch aktuell laufende und sich abzeichnende Bauleitplanverfahren (Stand Juli 2019!) ein Umfang von 482 – 522 Wohneinheiten bereits sichergestellt wird.

Diese teilen sich wie folgt auf:

94 Wohneinheiten in EFH
64 Wohneinheiten in DH
324-364 Wohneinheiten in MFH

Dies wird in den Planunterlagen verschwiegen und bei der Berechnung des Wohnbedarfs nicht in Ansatz gebracht. Das heißt, dass nicht nur der sich aus dem GEWOS Gutachten ergebende Netto 0 – Bedarf besteht, sondern noch zusätzlich ca. 500 Wohneinheiten seit 2017 durch angestoßene Planungen oder realisierte Bauvorhaben bereits sichergestellt sind.

Hinzu kommt, dass die Einwohner*innenzahlen gesunken sind. Statt der von GEWOS zugrunde gelegten 50.915 Einwohner*innen leben in Emden 49.777 Einwohner*innen (Stand 31.03.2020) Wird unterstellt, dass alle übrigen Eingangsgrößen für die Berechnung der erforderlichen Wohneinheiten gleich bleiben, führt die um mehr als 1.000 geringere Einwohnerzahl bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2 Personen zu dem Ergebnis, dass die Prognose der GEWOS GmbH aufgrund der geänderten Sachlage um mehr als 500 Wohneinheiten nach unten zu korrigieren ist.

Da es sich um zudem bereits nach der Prognose vor allem um einen Ersatzbedarf handelt, ist dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB besondere Beachtung zu schenken. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen wird vor diesem Hintergrund nicht oder allenfalls in marginaler Größe erforderlich sein.

Dies gilt insbesondere auch für die Schwerpunktsetzung der Planungen auf dem EFH-Segment. Laut der Planunterlagen ist beabsichtigt, 70 % der Wohnnutzung als Einfamilienhäuser vorzusehen, 20 % als Doppel- und Reihenhäuser und 10 % im Geschosswohnungsbau zu errichten. Dies steht in eklatantem Missverhältnis zu der Bedarfsstruktur (s. hierzu 3.). Auch hierin zeigt sich die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der Planungen, insbesondere hinsichtlich der mit einer verstärkten EFH-Planung verbundenen höheren Flächeninanspruchnahme. Dass Sie die tendenzielle Verringerung der Haushaltsgröße ansprechen[2]; diese aber bei der Wohnbedarfsstruktur komplett außen vor lassen, erweckt den Eindruck einer einseitigen Argumentation zugunsten des anscheinend von vornherein feststehenden „Äbwägungs“-Ergebnisses.

Da die vorgenannten Daten zum Wohnbedarf inzwischen feststehen, wird nunmehr versucht, die Planung darauf zu stützen, dass Einpendler*innen als neue Einwohner gewonnen werden können.

Korrekterweise wird in der Planbegründung das Einpendler*innenpotential im Konjunktiv angesprochen: Sollte es gelingen 5 % der Einpendler als neue Einwohner für Emden zu gewinnen, würde damit ein zusätzlicher Bedarf von rund 1.000 Wohneinheiten einhergehen.“ Bei einem Prozent wären es 205 Wohneinheiten, bei hundert Prozent 20.500 Wohneinheiten. Eine willkürlich in den Raum geworfene Zahl, die in keinster Weise auf einer wissenschaftlich-methodisch erhobenen Datengrundlage beruht, vermag das Planungsziel nicht zu rechtfertigen. Außerdem fragen wir uns, ob von der Stadt Emden nur Singles und Einverdiener*innenhaushalte als Zuziehende erwünscht sind. Auf dieser Prämisse beruht nämlich die Annahme, dass 1.000 Einpendler*innen 1.000 Haushalten bzw. benötigten Wohneinheiten entsprechen. Sollten auch Mehrverdiener*innenhaushalte in Ansatz gebracht werden, führt dies wiederum zu einer Senkung des – ohnehin nur willkürlich gesetzten – Bedarfs.

Zudem ist folgendes festzuhalten: Wenn allein durch Schaffung von Bauland Pendler*innen zum Umzug bewogen werden könnten (unabhängig etwa davon, wie Sie an Ihrem Wohnort sozial vernetzt sind, ob sie durch Eigentum gebunden sind usw.), müsste berücksichtigt werden, dass dies auch auf Auspendler*innen zuträfe, also 237 Wohneinheiten in Emden frei würden. Die von Ihnen in den Raum geworfenen Annahmen sind also auch diesbezüglich einseitig und vor allem rein spekulativ.

Ohne eine valide nach wissenschaftlich-methodischen Standards korrekt erhobene Datengrundlage, kann das Planungsziel nicht gerechtfertigt werden. Auf eine vage Vermutung oder hehre Hoffnung kann es jedenfalls nicht gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der gutachterlich ermittelten Daten zum Wohnbedarf.

Wenn das Planungsziel weiter auf etwaige als Einwohner*innen gewonnene Einpendler*innen gestützt werden soll, ist zuvor eine methodischen Standards genügende Erhebung durchzuführen und im Abwägungsmaterial zu ergänzen. Hierbei ist auch zu erheben, welches Wohn- und vor allem auch Preissegment nachgefragt wird. Denn es bleibt zu beachten, dass die Wohnnutzung in Conrebbersweg-West sehr preisintensiv sein wird – aus den bereits früher von uns genannten Gründen.

 

2. Veraltete Sachlage nach dem Stadtentwicklungskonzept und der GEWOS -Studie 2014

Die Daten zum Wohnraumbedarf etwa aus dem Stadtentwicklungskonzept oder der GEWOS-Studie aus 2014 sind bereits durch neuere Daten in der aktuellen Studie der GEWOS GmbH überholt und damit obsolet. Daher wird hierauf nur ergänzend eingegangen.

Sofern die städtebauliche Erforderlichkeit der Planungen auf eine Studie von GEWOS aus dem Jahr 2014 gestützt werden sollen, ist festzuhalten, dass diese (dann) abwägungs-erhebliche Unterlage nicht Gegenstand des ausgelegten Abwägungsmaterials ist. Insofern ist das Abwägungsmaterial defizitär. Die Aussagen können nicht geprüft werden und auch nicht Gegenstand der späteren Abwägung sein. Andernfalls müsste die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholt und die Studie mit ausgelegt werden. Da es jedoch eine aktuellere Studie der GEWOS GmbH gibt, die sich mit dem Emder Wohnbedarf auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Daten aus der 2014er-Studie für die Planung irrelevant sind. Dies ist in den Unterlagen klarzustellen.

 

3. Wohnbedarfsstruktur

Für die Berechnung der erforderlichen Flächengröße eines Baugebiets ist neben dem absoluten Wohnbaubedarf die Wohnbedarfsstruktur entscheidend. Mehrfamilienhäuser gehen bei gleicher Anzahl Wohneinheiten mit einem geringeren Flächenbedarf einher. Zudem ist die erforderliche Größe der Wohneinheiten zu berücksichtigen. Besteht ein Nachfragedruck bei kleinen Wohneinheiten – wie es der Fall ist – , geht dies ebenfalls mit einem geringeren Flächenbedarf einher.

Die GEWOS GmbH kommt in der Studie von 2019 aufgrund der Datenlage aus 2017 zu dem Ergebnis, dass ein Baubedarf für 900 Wohneinheiten besteht, der sich aus 300 Wohneinheiten im Einfamilienhaussegment und 600 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment zusammensetzt. Wie Sie selbst angeben (Planbegründung, S. 20), kann der Ersatzbedarf bei Abriss auf den bestehenden Flächen realisiert werden und somit nicht dazu führen, dass neue Baugebiete auszuweisen sind. Da ein stärkerer Bedarf im MFH-Segment besteht, kann ein Abriss von EFH bei Vorliegen oder Schaffen der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen durch MFH erfolgen, sodass insgesamt weniger Baufläche benötigt wird.

Wie aus den Daten des GEWOS Gutachtens hervorgeht[3], sinkt das Angebot an Einfamilienhäusern durch Abriss oder sonstige Abgängigkeit zwischen 2017 und 2035 um 500 Wohneinheiten, während die Nachfrage nur um 200 Wohneinheiten sinkt. Würden also nur 3/5 der abgängigen EFH am bestehenden Standort ersetzt, wäre der Bedarf an EFH für 2035 allein hierdurch bereits vollständig gedeckt. Hinzu kommt, dass die seit 2017 bereits angestoßenen Planungen und Bauvorhaben zusätzlich berücksichtigt werden müssen.

Zudem wird es zu Sickereffekten kommen. Da der erhöhte Nachfragedruck jedoch im MFH-Segment besteht – also derzeit eher größere Wohneinheiten bewohnt werden als es der Nachfrage bzw. dem Bedarf entspricht – wird es durch die Befriedigung der Nachfrage im MFH-Segment und bei kleineren Wohneinheiten zwangsläufig zum Freiwerden größerer Wohneinheiten kommen. Es ist widersinnig, anzunehmen, dass Sickereffekte genau entgegengesetzt zur Bedarfsstruktur verlaufen.

Auch im MFH-Segment liegt vorwiegend ein Ersatzbedarf vor.

Die von Ihnen beabsichtigte Ausweisung von 70 % Einfamilienhäusern, 20 % Doppel-häusern und 10 % Geschosswohnungsbau steht in eklatantem Missverhältnis zu der oben dargelegten Bedarfsstruktur. Sofern überhaupt die Neuausweisung eines Baugebiets in Conrebbersweg-West erforderlich wäre, würde sie bei Ansatz der tatsächlichen Bedarfsstruktur mit einem geringeren Flächenbedarf einhergehen. Dies gilt umso mehr, wenn die seit Abschluss der Datenerhebung zum GEWOS Gutachten bereits angestoßenen Planungen und Bauvorhaben in Ansatz gebracht werden und die bisher bei der Flächenbedarfsermittlung vollkommen außer Acht gelassene Nutzung vorhandener Flächen bei der Befriedigung des Ersatzbedarfs berücksichtigt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der Wohnbauplanung gängige, erprobte Methoden zur verstärkten Innenentwicklung – flächendeckendes Baulückenkataster, Leerstandskataster, Leerstandsentwicklungskataster – in der Stadt Emden nicht ausgeschöpft werden. Ein Neubau auf der grünen Wiese ist natürlich die Lösung, mit der man es sich einfacher macht.

 

4. Zwischenfazit: planungsrechtliche Erforderlichkeit

Wie gezeigt, besteht der Wohnbedarf nicht – noch weniger in der veranschlagten Größe. Eine valide Rechtfertigung des Planungsziels ist somit nicht gegeben. Die Planung ist städtebaulich nicht erforderlich. Da das Planungsziel in Frage steht, liegt im ungünstigsten Fall ein Abwägungsausfall vor.

Relevante, abwägungserhebliche Daten wie die seit Abschluss der Datenerhebung der GEWOS-Studie aus 2019 geänderte Sachlage zum Wohnbedarf oder die Nutzung bestehender Flächen hinsichtlich des Ersatzbedarfs werden nicht in Ansatz gebracht. Hierdurch und durch die stellenweise einseitige Argumentation entsteht der Eindruck, dass das Ergebnis der Planung bereits zu Beginn feststeht und die Datenlage so angepasst oder gefiltert wird, dass sie das „Abwägungs“-Ergebnis stützt.

 

III. Alternativenprüfung

Auch die Alternativenprüfung weist Mängel auf. Hierbei ist zu differenzieren zwischen der Prüfung alternativer Standorte (1.) und der Prüfung inhaltlicher Planungsalternativen (2.)

 

1. Standortalternativenprüfung

Die Standortalternativenprüfung bezieht sich auf die ursprünglich geplante Flächengröße in Conrebbersweg-West.[4] Im Entwurf der Planbegründung vom 14.08.2019 wurde bereits ausgeführt, dass die Alternativflächen bis an die Autobahn heran entwickelt werden müssten. Die beplante Fläche wurde seither erheblich verkleinert. Aber immer noch müssten die Alternativflächen für die Deckung des vermeintlichen Bedarfs bis an die Autobahn entwickelt werden? Dies verdient der näheren Erläuterung.

Unabhängig davon stützt sich die Standortalternativenprüfung im Wesentlichen darauf, dass ein Baugebiet in mindestens der derzeit geplanten Größe (oder doch mindestens der ursprünglich geplanten Größe?) erforderlich ist. Ist ein Bedarf für diese Mindestgröße nicht gegeben, stürzt die Alternativenprüfung argumentativ in sich zusammen. Aufgrund des fehlenden bzw. mindestens eklatant geringeren Wohnraumbedarfs und dem verstärkten Wohnbedarf in dem (weniger flächenintensiven) MFH-Segment, ist ein Neubaugebiet – wenn überhaupt – nur noch mit sehr viel geringerer Fläche erforderlich, sodass die gegen die Standortalternativen angeführten Argumente nicht durchgreifen.

 

2. inhaltliche Planungsalternativen

Wir weisen darauf hin, dass alle von Bürger*innen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen angesprochenen und damit aktenkundigen Planungsalternativen – nicht nur bzgl. des Standorts, sondern auch die zur inhaltlichen Ausgestaltung – als sich aufdrängende Alternativen zu qualifizieren sind. Es sind leider bisher nicht alle sich aufdrängenden Planungsalternativen angesprochen und hinreichend in die Alternativenprüfung eingestellt worden.

 

IV. kumulierende Vorhaben

Bei der Betrachtung der kumulierenden Vorhaben in Ziffer 2.8 des Umweltberichts wird auf das – ebenfalls an das bestehende Vogelschutzgebiet unmittelbar angrenzende – beabsichtigte interkommunale Industriegebiet nicht eingegangen.

 

V. Naturschutz

Aus Sicht des Naturschutzes möchten wir darauf hinweisen, dass die lange Zurückhaltung naturschutzrelevanter Daten unglücklicherweise dazu geführt hat, dass erst spät eine Auseinandersetzung mit der naturschutzfachlichen Ausstattung des Plangebiets möglich war (1.). Zudem haben wir in Bezug auf erforderliche CEF-Maßnahmen und den von der Stadt Emden beabsichtigten Zeitplan Bedenken, ob naturschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.

 

1. zurückgehaltene naturschutzfachliche Daten / Abwägungsprozess

Die Stadt Emden hat trotz mehrfacher Anfrage der Fraktion von BÜNDNIS‘90/DIE GRÜNEN lange Zeit die Daten aus dem Landschaftsrahmenplanentwurf nicht zur Verfügung gestellt. Erst als die Stadtverwaltung durch einen Antrag einer Bürgerin nach dem Umweltinformationsgesetz gezwungen war, die Informationen preiszugeben, wurden diese im September 2018 zur Verfügung gestellt.

Der Vorentwurf des Landschaftsrahmensplans dokumentiert die herausragende naturschutzfachliche Bedeutung der Flächen in Conrebbersweg-West. Diese werden dort ausdrücklich als „wertvollstes Grünlandgebiet der Stadt“ bezeichnet. Der Stadtverwaltung waren diese Daten auch schon länger bekannt. Dennoch wurde lange Zeit von der Stadtverwaltung behauptet, dass die ökologischen Bedingungen des Plangebiets auf vielen Flächen im Stadtgebiet anzutreffen seien.[5]

Dies erweckt zumindest den Eindruck, dass nur diejenigen gegen das Vorhaben sprechenden Informationen offengelegt und in den „Abwägungs“-Prozess einbezogen werden, die ohnehin von Bürger*innen zutage gefördert werden. Eine transparente und bürger*innenfreundliche Beteiligung und vor allem einen ergebnisoffenen Abwägungs-prozess stellen wir uns anders vor.

 

2. CEF-Maßnahmen / Zeitplan

Während die generelle naturschutzfachliche Kompensation multifunktional erfolgen kann, dies ist bei CEF-Maßnahmen nicht ausreichend. Für jede betroffene Art muss nachgewiesen sein, dass die neue Lebensstätte der jeweiligen Art mindestens die gleiche Ausdehnung und die gleiche oder bessere Qualität haben muss wie die bisherige. Es ist bereits fraglich, ob dies überhaupt gewährleistet werden kann.

Im Umweltbericht wird für die Ermittlung der Fläche für Ersatzhabitate nur auf die Daten nach Flade 1994 zurückgegriffen, während andere Quellen größere Raumansprüche für einige Arten dokumentieren.[6] Zudem wird im Umweltbericht für die Berechnung der Ersatzhabitat-größe nur jeweils ein Mittelwert angesetzt. Wir fordern, dass – sofern das Projekt realisiert wird – bei CEF-Maßnahmen die Ersatzhabitate entsprechend der naturschutzrechtlichen Vorgaben tatsächlich in mindestens der gleichen Größe und Qualität geschaffen werden, wie die zerstörten Habitate.

Die CEF-Maßnahmen müssen den naturschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend gewährleisten, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits wirksam sein, d.h. von der betroffenen Art bereits angenommen worden sein. Dies setzt einen räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Regel einen naturschutzfachlichen Standards entsprechenden Entwicklungszeitraum voraus.

Beispielsweise ist bei der Entwicklung von Habitaten für den Wiesenpieper im Grünland unter günstigen Bedingungen (Optimierung aktuell suboptimaler Habitate) von einer Wirksamkeit innerhalb von bis zu 2 Jahren auszugehen, bei Neuanlage oder Durchführung von Wiedervernässungen innerhalb von bis zu 5 Jahren. Bei der Notwendigkeit einer vorigen Ausmagerungsphase ggf. auch länger.[7]

Der Zeitplan, der in der Informationsveranstaltung am 07.10.2020 vorgestellt wurde, sieht einen Beginn der Erschließung und somit der ersten Eingriffe für das kommende Frühjahr vor. In diesem Fall könnten die naturschutzfachlichen Standards zu den Entwicklungszeiten der CEF-Maßnahmen nicht eingehalten werden, sofern die Maßnahmen nicht bereits umgesetzt wurden.

Die Untere Naturschutzbehörde leitet bereits trotz der nachweislichen herausragenden Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche kein Unterschutzstellungsverfahren ein.

Wir befürchten, dass sie auch im Übrigen in Bezug auf Conrebbersweg-West in ihren Entscheidungen nicht frei ist und diese nicht an naturschutzrechtlichen und -fachlichen Standards ausrichtet, sondern stattdessen dazu bewogen wird schon irgendwie Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen zu erteilen, damit das Projekt möglichst schnell realisiert werden kann. Die Zeit wird zeigen, ob dies der Fall ist oder die Bauleitplanung ohne solche Ausnahmen und Befreiungen auskommt.

Am Beispiel des drastischen Einbruchs der Wiesenvogelpopulation (Abb. 1) wird deutlich, welchen Stellenwert in Emden dem Naturschutz beigemessen wird. Nun soll ohne zwingende Erforderlichkeit ein Brutvvogelgebiet von nationaler Bedeutung zerstört werden, das neben vielen anderen streng geschützten Arten auch genau für diese Vogelarten essentiell ist.

 

Entwicklung der Wiesenlimikolen in Emden 1980 - 2014 [Quelle: Stadt Emden, Landschaftsrehmenplan Fortschreibung 2014-19 Vorerntwurf, S. 320]
Abbildung 1 Entwicklung der Wiesenlimikolen in Emden 1980 – 2014 [Quelle: Stadt Emden, Landschaftsrehmenplan Fortschreibung 2014-19 Vorerntwurf, S. 320]

 

In Anbetracht der Flächenausdehnung und artenschutzfachlichen Wertigkeit des Plan-gebietes ist fraglich, ob die die Realisierung ausreichend dimensionierter CEF-Maßnahmen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in der erforderlichen Qualität und Größe überhaupt möglich ist. Dies ist daher auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu klären.

In der Sitzung des Stadtentwicklungs- und Umweltausschusses vom 20.06.2019 hat Herr Docter angegeben, dass der gesamte Geltungsbereich der 67. Flächennutzungsplanänderung bei der Realisierung des ersten Baugebiets seine artenschutzfachliche bzw. ökologische Funktion vollständig einbüßt. Daher wären ohnehin spätestens mit dem ersten B-Plan die entsprechenden CEF-Maßnahmen für das gesamte Gebiet der 67. FNP-Änderung nachzuweisen.

 

VI. Klima

Der Umweltbericht kommt unter Ziffer 2.4.5 ohne nähere Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung zu dem Ergebnis, dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Klima nicht hervorgerufen werden. Eine Betrachtung klimarelevanter Auswirkungen wie etwa das durch die Planung verlorengehende Kohlenstoffspeicherpotential der Böden, die klein-/stadtklimatischen und lufthygienischen Auswirkungen, die Auswirkungen der Zunahme des innerstädtischen motorisierten Individualverkehrs[8] auf das Klima (auch im Vergleich zu einer aus Klimaschutzsicht günstigere Innenentwicklung) fehlt leider völlig.

 

VII. Sulfatsaure Böden

Korrekterweise wird in der Planbegründung festgestellt, dass aufgrund der Lage in der Marsch im gesamten Plangebiet die Möglichkeit des Vorkommens sulfatsaurer Böden besteht. Zutreffend wurde auch auf die davon ausgehenden Gefährdungen hingewiesen, weshalb ein Bodengutachten beauftragt wurde.[9]

Im vorliegenden Gutachten zur Bodenbeschaffenheit wird nicht auf die einschlägigen Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. für die Probenahme von Böden Bezug genommen. Wir können daher – auch in Anbetracht des kurzen Auslegungszeitraums – nicht nachvollziehen, ob die Bodenprobenahme korrekt erfolgt und die darauf aufbauen-den Untersuchungen und Ergebnisse aussagekräftig sind. Dies ist aus unserer Sicht nachzubessern.

Jedenfalls wird in dem Gutachten korrekterweise festgestellt, dass die Verteilung sulfatsaurer Böden kleinräumig variiert und aus punktuellen vorliegenden Informationen nur mit Einschränkungen Aussagen über größere Flächen abgeleitet werden können.

Auf Seite 35 der Planbegründung wird ausgeführt, dass Eingriffe in den Boden nur für die Anlage von Gräben bzw. Kanälen erfolgen werden. Dies erweckt den Eindruck, die Stadtverwaltung ginge davon aus, dass nur in diesem Fall die von sulfatsauren Böden ausgehenden Gefahren relevant seien. Allerdings kommt es bei bestimmten Eingriffen in den Boden-/Grundwasserhaushalt (z.B. Drainagen, Grundwasserabsenkungen) eben-falls zum Zutritt von (Boden-)Luft und zu oxidierenden Bedingungen, die dieselben Gefährdungen zur Folge haben wie die Auskofferung des Materials.[10]

Folge ist eine erhebliche Absenkung des Boden-pH-Wertes und eine Freisetzung von Schwermetallen in die Bodenmatrix sowie in Grund- und ggf. Oberflächenwasser. Durch die exothermen Reaktionen kommt es zudem zu einem erheblichen Temperaturanstieg, der den Boden und die Biozönose nachhaltig schädigen kann. Diese Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter bleiben in der Umweltprüfung vollkommen unberücksichtigt. Oder ist beabsichtigt, die Fläche ohne eine Entfeuchtung als Bauland zu nutzen?

Die sulfatsauren Eigenschaften führen neben den genannten Umweltauswirkungen auch zu der Gefahr von Betonschädigungen und Korrosion von Stahlkonstruktionen. Wir möchten wissen, ob die potentiellen Bauwilligen mit der Entsorgung des Materials, das teilweise die LAGA Z 2 – Werte nicht einhält, und/oder den Schäden an ihren Häusern von der Stadt Emden alleine gelassen werden oder ob Sie entsprechende Vorkehrungen treffen. Wenn ja, welche sind das und durch welche Festsetzungen werden sie sichergestellt?

Eine Verschiebung des Problems auf die Bebauungsplanebene ist unseres Erachtens nicht sachgerecht, da die für die Baugrundvorbereitung erforderlichen Eingriffe in den Boden- und Grundwasserhaushalt nicht auf das jeweilige Bebauungsplan-Gebiet beschränkt bleiben – und somit auch nicht die hiermit einhergehenden Auswirkungen durch die Oxidation sulfatsaurer Materialien.

 

VIII. Sonstiges

Da Sie sich entschieden haben trotz der Komplexität der Planungen und des Umfangs der Planunterlagen mit der Vielzahl an Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen den Bürger*innen nur die gesetzliche Minimalfrist einzuräumen, war eine Sichtung und Prüfung der Unterlagen in der gebotenen Tiefe leider nicht möglich.

Daher werden viele Belange, zu denen wir uns sonst vielleicht hätten äußern können, in dieser Stellungnahme nicht angesprochen. Wir wissen nicht, ob dies von Ihnen beabsichtigt war.

Da wir leider in Anbetracht der Kürze der Zeit nicht im Einzelnen prüfen konnten, wie mit unseren früheren Einwänden umgegangen wurde, stellen wir an dieser Stelle nochmal klar, dass alle unsere früheren Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung und zu den B-Planentwürfen zu Conrebbersweg West aufrecht erhalten bleiben und Gegenstand diesen Planverfahrens sein sollen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand des Kreisverbandes Emden
von BÜNDNIS‘90/DIE GRÜNEN

 

 

 

Quellen:

[1] vgl. Schink in BeckOK BauGB, § 3 BauGB, Rn. 71.

[2] vgl. etwa Planbegründung, S. 14.

[3] vgl. auch Planbegründung, S. 21.

[4] Planbegründung, S. 16.

[5] vgl. etwa Beschlussvorlage Nr. 17/0459/1 vom 28.08.2018, S. 4; Beschlussvorlage Nr. 17/0697/1 vom 28.08.2018, S. 4 und Beschlussvorlage Nr. 17/0698/1 vom 28.08.2018, S. 4.

[6] vgl. etwa zum Kiebitz https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/massn/103073#massn_1

[7] https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/massn/103172#massn_1

[8] vgl. SHP Ingenieure, 2. Aktualisierung der Verkehrsuntersuchungen zum Rahmenplan Conrebbersweg

[9] Planbegründung, S. 34.

[10] eingehend zu sulfatsauren Bödern LBEG, Geofakten 24 und 25.

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